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Allgemeine
Geschäftsbedingungen für die Personalberatung
Den
Geschäftsbedingungen basieren auf den Rechtsgrundlagen der
Bundesrepubblik Deutschland. Gerne beraten ich Sie bei Ihrer
Arbeit- und Personalsuche innerhalb der EU
in deutscher Sprache. Ein
Rechtsanspruch auf Vermittlung besteht nicht.
§ 1 Vertragsabschluss,
Vertragsänderungen
1. Die Tätigkeit der
Personalberatung Dipl.- Psych. Wolfgang Riedel, im
Nachfolgenden Auftragnehmer genannt, ist in erster Linie die
gewerbliche Vermittlung von Beschäftigungsverhältnissen.
Daneben steht der Auftragnehmer auch für Coaching und
Lehraufträge in der Personal- und Organisationsentwicklung zur
Verfügung. Der Auftragnehmer betreibt keine Zeitarbeitsfirma
oder Arbeitnehmerüberlassung.
2. Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäfte zwischen
dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber. Diese AGB gelten nach
erstmaliger Einbeziehung auch für alle künftigen Geschäfte im
Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung, auch wenn es sich um
mündliche oder fernschriftliche Aufträge handelt, bei denen
nicht ausdrücklich auf meine AGB Bezug genommen wird in der
jeweils gültigen Fassung. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
gegenüber dem Auftraggeber, diesen unverzüglich über die
Neufassung seiner AGB zu informieren. Abweichende AGB unserer
Auftraggeber werden selbst bei Kenntnis nicht
Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Umfang und Ausführung der
Aufträge
1. Jeder Auftrag
wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung,
sowie nach den am 12.12.2003 im Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit verbindlich beschlossenen
Qualitätsrichtlinien für die gewerbliche Personal- und
Arbeitsvermittlung ausgeführt.
2. Grundlage der
Vermittlung ist das von dem Auftraggeber zur Verfügung
gestellte oder mit ihm gemeinsam erarbeitete
Stellenanforderungsprofil und die vorgelegten Unterlagen. Für
die Klärung der gesundheitlichen Eignung ist der Auftraggeber
verantwortlich.
§ 3
Vergütung 1. Der Auftragnehmer erhält
nach erfolgreich abgeschlossener Vermittlung von dem
Auftraggeber ein
Vermittlungshonorar.
2. Die Vermittlung gilt als
erfolgreich abgeschlossen, sobald zwischen dem Auftraggeber
und dem durch den Auftragnehmer vermittelten Arbeitnehmer oder
Arbeitgeber ein Arbeits-/Anstellungsvertrag abgeschlossen
wurde. Das Vermittlungshonorar ist für Arbeitgeber nach
schriftlicher Vereinbarung zahlbar. Für Arbeitnehmer ist die
Vermittlung mit einem Vermittlungsgutschein
kostenfrei.
3. Sonstige Leistungen des Auftragnehmers,
die über die Vermittlung in § 1 (2) hinausgehen oder
selbständig ohne Vermittlungsabsicht in Auftrag gegeben werden
(Coaching und Training laut Leistungsangebot oder auf Anfrage)
werden gesondert honoriert. Eine gesonderte Honorierung setzt
jedoch voraus, dass sich die Vertragsparteien über die
Honorierungspflicht und die Höhe des Honorars vor Beendigung
der Leistung des Auftragnehmers geeinigt haben.
4. Bei
nachträglichem Entfallen des abgeschlossenen
Arbeits-/Anstellungsvertrags oder der darin enthaltenen
Leistungspflichten des Dritten (nachträgliche Unmöglichkeit,
Kündigung, Aufhebungsvereinbarung) bleibt der
Vermittlungshonoraranspruch des Auftragnehmers gegenüber dem
Auftraggeber bestehen, sofern hierzu keine andere
Individualregelung vereinbart wird. Ebenso bei dem
gesetzlichem Rücktrittsrecht.
§ 4
Vermittlungsgutscheine
1. Im Falle des Vorliegens
eines gültigen Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheines der
Agentur für Arbeit oder einer ARGE / Jobcenters (nach § 45 SGB
III oder § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m § 421 g SGB III oder § 16
Abs. 2 SGB II) wird das Vermittlungshonorar gestundet.
Vermittelt wird dann in eine sozialversicherungspflichtige
Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden
wöchentlich, einer Mindestbeschäftigungsfrist von 3 Monaten
und an einen früheren Arbeitgeber nur, wenn die letzte
Beschäftigung in den letzten 4 Jahren vor der
Arbeitslosmeldung weniger als drei Monate
versicherungspflichtig angedauert hat.
2. Der gültige
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein ist direkt nach
Abschluss eines durch den Auftragnehmer vermittelten
Arbeitsvertrages an den Auftragnehmer zu
übergeben.
§ 5
Haftungsausschlüsse und
Haftungsbeschränkungen
1.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden durch vorgetäuschte
Eigenschaften der vermittelten Arbeitnehmer, die diese
vorsätzlich z.B. durch Zeugnis- oder Diplomfälschungen dem
Auftragnehmer gegenüber vorspiegeln, es sei denn, dass die
Schadensursache auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des
Auftragnehmers zurückzuführen ist.
2. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber aus
vertraglichen oder gesetzlichen Haftungstatbeständen nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Regelungen. In
jedem Fall der Haftung des Auftragnehmers, auch im
nichtkaufmännischen Verkehr, ist die Haftung beschränkt auf
den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden. Die
Haftungshöchstsumme ist bei fahrlässigem Handeln in jedem Fall
beschränkt auf die Höhe des vereinbarten Honorars für den
betroffenen Auftrag. Im Ãœbrigen entsteht keine Haftung bei
einer unerheblichen Pflichtverletzung.
§ 6 Mitwirkungspflichten und Pflichtverletzungen
des Auftraggebers
1. Der
Auftraggeber benennt dem Auftragnehmer bei Beginn der
Tätigkeit einen leitenden Mitarbeiter, der dem Auftragnehmer
für Rückfragen zur Verfügung steht.
2. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, den Auftragnehmer im Hinblick auf die
Besetzung der offenen Stellen und zur Erreichung der
vertraglich vereinbarten Leistungen im Sinne von § 1 (1)
allumfassend zu informieren.
§ 7 Vertragsdauer und
Kündigung
1. Sofern nichts anderes vereinbart wird,
sind die geschlossenen Verträge von unbestimmter
Dauer.
2. Beide Vertragsparteien können die Verträge
jederzeit schriftlich kündigen.
§ 8 Verschwiegenheit
und Datenschutz
1. Der Auftragnehmer verpflichtet
sich, über alle ihm bekannt gewordenen oder bekannt werdenden
geschäftlichen Angelegenheiten strengstes Stillschweigen zu
bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht gilt über das Ende des
Vermittlungsauftrages hinaus. Der Auftragnehmer ist befugt,
ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der
Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten. Die
gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz sind zu
beachten.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, über
Vermittlungsangebote des Auftragnehmers Stillschweigen zu
bewahren und diese Angebote keinen weiteren Firmen weiter zu
geben. Im Falle der unbefugten Weitergabe der Angebote oder
Personaldaten des Auftragnehmers durch den Auftraggeber an
Dritte wird die Vergütung im Sinne des § 3 (1) sofort fällig.
Gleiches gilt, sofern der Bewerber binnen 12 Monaten nach
erstmaliger Bekanntgabe seiner persönlichen Daten bei dem
Auftraggeber, bei diesem ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dieses
Arbeitsverhältnis gilt als durch den Auftragnehmer
vermittelt.
§ 9 Schlussbestimmungen
1.
Der Gerichtsstand ist Weilburg, soweit nicht gesetzlich etwas
anderes vorgeschrieben ist.
2. Jede Änderung dieser
Bestimmungen bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Auftragnehmers. Mit Eingang seines Auftrages beim
Auftragnehmer erkennt der Auftraggeber diese
Geschäftsbedingungen in vollem Umfang an. Sofern einzelne
Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein
sollten, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Aus Lesbarkeitsgründen wurde die männliche Form
gewählt. Natürlich werden auch gerne Verträge mit
Auftraggeberinnen geschlossen.
Datenschutzerklaerung - DSGVO
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Ihre Einwilligung koennen Sie jederzeit widerrufen. Durch den Widerruf wird die Rechtmaessigkeit, der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung der Daten nicht beruehrt. Den Widerruf koennen Sie schriftlich oder per E-Mail-richten an: Wolfgang Riedel, Im Lindenstrauch 3, 35781 Weilburg / Lahn.
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Stand: Juni
2018 |
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